Repräsentative Studie „Arbeiten 2022“
Jeder Elfte geht mit Corona zur Arbeit! Expertin erklärt, welche Strafen drohen

Corona infiziert und trotzdem zur Arbeit? Für nicht wenige Arbeitnehmer ist das offensichtlich ziemlich normal. Das zeigen die Ergebnisse einer Studie einer Betriebskrankenkasse. Legal ist das allerdings nicht, nach wie vor können all jenen, die infiziert in den Betrieb oder ins Büro gehen, empfindliche Strafen blühen, wie uns Rechtsanwältin Nicole Mutschke erklärt.
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Beschäftigte befürchten, als faul zu gelten
Viele Beschäftigte gehen laut einer Umfrage trotz Krankheit zur Arbeit, selbst mit einer Corona-Infektion blieben nicht alle zu Hause: So seien neun Prozent bei einem milden Verlauf trotz positiven Tests im Betrieb erschienen, heißt es laut Studie. Manche Beschäftigte hätten offenbar Sorge, als faul zu gelten oder den Kolleginnen und Kollegen die Vertretung zuzumuten, erklärt Gerd Herold, Beratungsarzt bei der Pronova BKK. Für die repräsentative Studie „Arbeiten 2022“ der Betriebskrankenkasse wurden nach eigenen Angaben im September 2022 bundesweit 1.206 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren repräsentativ online befragt.
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Reihenweise Ansteckung könnte Schadensersatzansprüche auslösen
„Ist ein Arbeitgeber krank, kann und soll er natürlich zu Hause bleiben“, sagt dazu Rechtsanwältin Nicole Mutschke. „Bei Corona besteht die Problematik, dass er oder sie möglicherweise auch andere ansteckt und wenn das der Fall ist, dann kann es im schlimmsten Fall sogar so sein, dass der Arbeitgeber ihn dann für Schadensersatzansprüche haftbar macht.“ Das könne zum Beispiel dann passieren, wenn durch Personalausfall ganze Produktionsketten unterbrochen werden – und es so zu finanziellen Verlusten kommt.
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Auch Abmahnung oder sogar Kündigung möglich
Abgesehen von den empfindlichen Bußgeldern, die mit einem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz nach wie vor einhergehen – kann ein Arbeitnehmer sogar gekündigt werden, wenn herauskommt, dass er oder sie mit einer Corona-Infektion zur Arbeit gegangen ist? Da komme es immer auf den Einzelfall an, so die Anwältin. „Wenn man die Infektion nicht oder zu spät bemerkt hat, weil man sich nicht getestet hat, wird es eher auf eine Abmahnung hinauslaufen“, erklärt sie. „Je mehr es aber in Richtung Vorsatz geht, je eher würde man tatsächlich beim Thema Kündigung landen.“

Nachlässiger Umgang läuft auf Körperverletzung hinaus
Denn im Hinblick auf Straftatbestände ist man bei einem nachlässigen Umgang mit dem Thema Infektion, Symptome und Selbsttestung schnell beim Vorwurf der Körperverletzung. Testet sich jemand mit den typischen Symptomen beispielsweise überhaupt nicht, dann kann das bezüglich der Infektion von Kollegen auch als "billigende Inkaufnahme" gewertet werden - juristisch gesehen die schwächste Form von Vorsatz.
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Auch beim Thema Einkaufen gehen gilt übrigens nach wie vor: Isolationspflicht ist Isolationspflicht! Wer niemanden hat, der ein paar Einkäufe für den Infizierten machen kann und im Ort auch kein Lieferdienst existiert, der Einkäufe bis zur Türe bringen kann, darf dennoch nicht coronapositiv oder gar leicht erkrankt zum Supermarkt gehen. Im Zweifelsfall muss das Problem mit dem zuständigen Gesundheitsamt besprochen werden. (mit Material von epd)
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