Vom Gericht bestätigt

Tätigkeitsverbot für ungeimpften Zahnarzt

11.12.2020, Nordrhein-Westfalen, Köln: Ein Zahnarzt mit Mund-Nasen-Schutz und Schutzvisier versorgt eine Patientin in einer Praxis. Die Bundeszahnärztekammer weißt darauf hin, die Corona-Pandemie nicht zum Anlass zu nehmen, notwendige Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt zu verschieben. Foto: Rolf Vennenbernd/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Coronavirus - Zahnarzt
ve tba, dpa, Rolf Vennenbernd

Ein Zahnarzt aus der Grafschaft Bentheim darf nicht weiter arbeiten, weil er sich nicht gegen Corona geimpft hat. Das hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Osnabrück bestätigt.

Tätigkeitsverbot seit Juni - keine Corona-Impfung

Gegen den Zahnarzt wurde im Juni ein Tätigkeitsverbot vom Landkreis Grafschaft Bentheim verhängt. Dagegen hatte er sich mit einem Eilantrag und einer Klage gewährt. Die Behörde sprach das Verbot aus, weil der Mediziner keinen Impf- oder Genesenenausweis vorgelegt hatte. Dieser argumentierte, Zahnärzte müssten keinen Immunitätsnachweis vorlegen und es gebe bislang kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässigen Impfstoff gegen das Coronavirus.

Erhöhtes Ansteckungsrisiko

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts trägt der Zahnarzt aufgrund der fehlenden Impfung ein erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko. Mitarbeiter in Heil- und Pflegeberufen hätten aber eine besondere Verantwortung gegenüber ihren Patienten.

Die Pflicht, einen Impfnachweis vorzulegen, gelte auch für Personen, die in Zahnarztpraxen arbeiten und die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltgesundheitsorganisation und der Europäischen Arzneimittelagentur anerkannt, hieß es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Arzt nicht vorgelegt.

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Entscheidung verfassungsgemäß

Das vom Landkreis Grafschaft Bentheim für das Tätigkeitsverbot zugrunde gelegte Infektionsschutzgesetz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß, begründete das Verwaltungsgerichts seine Entscheidung vom Montag. Das Urteil ist aber noch nichts rechtskräftig, der Zahnarzt könnte noch in Berufung gehen. (dpa/cgo)